Befreiungsausweis
Alles was Sie wissen müssen
Für bestimmte Leitungen hat
der Gesetzgeber Zuzahlungen vorgesehen, die sogenannte Eigenbeteiligung.
Hierdurch sollen jedoch keine unzumutbaren Belastungen entstehen. Daher gibt
es die Möglichkeit, sich von der Eigenbeteiligung vollständig oder teilweise
befreien zu lassen.
1. Vollständige Befreiung
von der Zuzahlung
a) Auf Basis Ihres monatlichen Bruttoeinkommens
Eine vollständige Befreiung
der Zuzahlung können Sie beantragen, wenn Ihr monatliches Bruttoeinkommen
die unten genannten Grenzen nicht übersteigt. Dabei sind die Einnahmen von
Familienangehörigen (Ehegatte, familienversichertes Kind) oder Lebenspartner
(nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) mit zu berücksichtigen. Unregelmäßige
Einnahmen wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden anteilig auf das
monatliche Bruttoeinkommen addiert.
|
für |
2001 |
2002 |
|
Alleinstehende |
1.792,00 DM |
1.834,57 DM |
938,00 € |
|
2 Personen |
2.464,00 |
2.522,53 DM |
1.289,75 € |
|
3 Personen |
2.912,00 |
2.981,17 DM |
1.524,25 € |
|
jede weitere zusätzliche Person |
448,00 DM |
458,64 DM |
234,50 € |
Die Grenzen werden Jahr für Jahr neu festgelegt, so dass ein Blick in unsere
Tabelle ratsam ist!
b)
Wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten
- Ausbildungsförderung gemäß BAföG oder
bestimmter Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt)
- Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt
- Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt
gemäß §§ 11, 21, 22 BSHG
- Kriegs- oder Opferfürsorge gemäß dem
Bundesversorgungsgesetz § 27a BVG
c) Welche Leistungen werden bei der Vollbefreiung berücksichtigt?
2. Teil-Befreiung von der
Zuzahlung
Sollten Sie nicht unter
einer vollständigen Befreiung fallen, haben Sie eventuell die Möglichkeit,
eine Teilbefreiung zu erlangen. Dies ist besonders für die Personen
interessant, die auf eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen
sind. Für eine Teil-Befreiung gelten folgende beiden Möglichkeiten:
a) Überforderungsklausel
Hiermit
sollen Sie von einer finanziellen Überbelastung geschützt werden. Die
festgelegte Höchstgrenze für Zuzahlungen beträgt 2 % Ihres
Jahres-Familienbruttoeinkommens (siehe weiter oben unter 1a). Alle darüber
hinausgehenden Zuzahlungen muss die Krankenkasse gegen Vorlage zum
Jahresende erstatten. Ein Beispiel zur Berechnung der
Belastungsgrenze finden Sie weiter unten!
Um die Erfordernisse der Teilbefreiung nachweisen zu können, müssen Sie die
jeweiligen Belege und Quittung sammeln. Einige Krankenkassen stellen Ihren
Versicherten eigene Nachweishefte zur Verfügung, die gewissenhaft geführt
werden müssen. Fragen Sie diesbezüglich bei Ihrem Sachbearbeiter nach.
b) Bei chronischer Erkrankung
Bei chronischer Erkrankung haben Sie unabhängig von der Höhe Ihres Einkommen
die Möglichkeit, sich von den Zuzahlungen zu Fahrtkosten, Arznei-, Verband-
und Heilmittel freistellen zu lassen. Vorraussetzung hierfür ist der
Nachweis, dass sie im Jahr zuvor 1 %
Ihres
Jahres-Familienbruttoeinkommens für die Behandlung derselben Krankheit aufgewendet haben.
3. Wie berechnet sich die
Belastungsgrenze?
1. Schritt:
Ermitteln Sie das Gesamtbruttoeinkommen Ihrer Familie. Hierzu zählen
alle in Ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder (Ehegatte,
familienversicherte Kinder) und Lebenspartner.
2. Schritt:
Ermitteln Sie nun die Beiträge, um die Sie diese Summe reduzieren können.
Hierfür gelten zur Zeit folgende Sätze:
|
je |
2001 |
2002 |
|
1. Angehörigen |
8.064,00 DM |
8.255,56 DM |
4.221,00 € |
|
jeden weiteren Angehörigen |
5.379,00 DM |
5.503,71 DM |
2.814,00 € |
3. Ermittlung des Prozentwertes:
|
Belastungsgrenze für eine teilweise Befreiung |
2 % |
|
Belastungsgrenze für die Befreiung chronisch Kranker |
1 % |
Beispielrechnung
|
Einkommen des Versicherten |
25.000,- € |
| +
Einkommen des Ehegatten |
8.000,- € |
| +
Einkommen beider Kinder |
0,-
€ |
 |
 |
|
Zwischensumme |
33.000,- € |
| |
|
| - Abschlag
für Ehegatten |
4.221,00 € |
| - Abschlag
für 1. Kind |
2.814,00 € |
| - Abschlag
für 1. Kind |
2.814,00 € |
 |
 |
|
Familienbruttoeinkommen |
23.151,00 € |
| |
|
|
Belastungsgrenze 2 % |
463,02 € |
|
Belastungsgrenze 1 % |
231,51 € |
Erfüllen Sie die
Vorraussetzung für einen vollständige Befreiung, erhalten Sie von
Ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Ausweis. Diesen müssen Sie beim Kauf
von Medikamenten in Ihrer Apotheke vorzeigen, um keine Zuzahlung leisten zu
müssen!
Sollten Sie eine Teil-Befreiung erreichen, erstattet Ihnen
Ihre Krankenkasse am Jahresende den zuviel bezahlen Betrag. Hierzu müssen
Sie der Krankenkasse Ihre Zuzahlungsbelege und einen
Einkommenssteuernachweis vorlegen. Eine Hilfe hierbei ist die von der Oberen
Apotheke am Günzburger Markt angebotenen
Kundencard. Legen Sie
beim Kauf von Medikamenten Ihre persönliche Kundenkarte vor, erhalten Sie
von uns am Jahresende automatisch eine Aufstellung aller angefallenen
Kosten. Das mühselige Sammeln von Kaufbelegen von Medikamenten entfällt
somit so für sie. Sollten sie durch chronischer Erkrankung oft auf
Medikamente angewiesen sein und eine hohe Belastung erreichen, erstattet
Ihnen Ihre Kasse in der Regel die Beträge auch in kürzeren Abständen wie
z.B. pro Monat oder Quartal.
Wo bekomme ich den Ausweis für die Zuzahlungsbefreiung?
Zuständig für Ihren Antrag
ist die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Diese prüft Ihren
Anspruch und berät sie bei noch offenen Fragen.

Unsere Kundencard hilft Ihnen!
Mit Ihrer persönlichen –
und selbstverständlich völlig kostenlosen – Kundenkarte der Oberen
Apotheke am Günzburger Markt kann das Sammeln von Belegen unproblematisch
von uns übernommen werden. Welche weiteren Vorteile diese Kundenkarte für
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