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Freitag, 9. Mai 2008

 
 

 

Befreiungsausweis

Alles was Sie wissen müssen
 

Befreiungsausweis

Für bestimmte Leitungen hat der Gesetzgeber Zuzahlungen vorgesehen, die sogenannte Eigenbeteiligung. Hierdurch sollen jedoch keine unzumutbaren Belastungen entstehen. Daher gibt es die Möglichkeit, sich von der Eigenbeteiligung vollständig oder teilweise befreien zu lassen.




1. Vollständige Befreiung von der Zuzahlung


a) Auf Basis Ihres monatlichen Bruttoeinkommens

Eine vollständige Befreiung der Zuzahlung können Sie beantragen, wenn Ihr monatliches Bruttoeinkommen die unten genannten Grenzen nicht übersteigt. Dabei sind die Einnahmen von Familienangehörigen (Ehegatte, familienversichertes Kind) oder Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) mit zu berücksichtigen. Unregelmäßige Einnahmen wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden anteilig auf das monatliche Bruttoeinkommen addiert.
 

für 2001 2002
Alleinstehende 1.792,00 DM 1.834,57 DM 938,00 €
2 Personen 2.464,00 2.522,53 DM 1.289,75 €
3 Personen 2.912,00 2.981,17 DM 1.524,25 €
jede weitere zusätzliche Person 448,00 DM 458,64 DM 234,50 €


Die Grenzen werden Jahr für Jahr neu festgelegt, so dass ein Blick in unsere Tabelle ratsam ist!



b) Wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten

  • Ausbildungsförderung gemäß BAföG oder bestimmter Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt)
  • Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt
  • Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt gemäß §§ 11, 21, 22 BSHG
  • Kriegs- oder Opferfürsorge gemäß dem Bundesversorgungsgesetz § 27a BVG



c) Welche Leistungen werden bei der Vollbefreiung berücksichtigt?

  • Arzneimittel bis zum vereinbarten Festbetrag

  • Verband- und Heilmittel
  • stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
  • ambulante Rehabilitation
  • Fahrkosten, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Leistung notwendig sind
  • Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
  • technische Pflegehilfsmittel aus der Pflegeversicherung

     

2. Teil-Befreiung von der Zuzahlung

Sollten Sie nicht unter einer vollständigen Befreiung fallen, haben Sie eventuell die Möglichkeit, eine Teilbefreiung zu erlangen. Dies ist besonders für die Personen interessant, die auf eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen sind. Für eine Teil-Befreiung gelten folgende beiden Möglichkeiten:


a)  Überforderungsklausel

Hiermit sollen Sie von einer finanziellen Überbelastung geschützt werden. Die festgelegte Höchstgrenze für Zuzahlungen beträgt 2 % Ihres Jahres-Familienbruttoeinkommens (siehe weiter oben unter 1a). Alle darüber hinausgehenden Zuzahlungen muss die Krankenkasse gegen Vorlage zum Jahresende erstatten. Ein Beispiel zur Berechnung der Belastungsgrenze finden Sie weiter unten!

Um die Erfordernisse der Teilbefreiung nachweisen zu können, müssen Sie die jeweiligen Belege und Quittung sammeln. Einige Krankenkassen stellen Ihren Versicherten eigene Nachweishefte zur Verfügung, die gewissenhaft geführt werden müssen. Fragen Sie diesbezüglich bei Ihrem Sachbearbeiter nach.



b) Bei chronischer Erkrankung

Bei chronischer Erkrankung haben Sie unabhängig von der Höhe Ihres Einkommen die Möglichkeit, sich von den Zuzahlungen zu Fahrtkosten, Arznei-, Verband- und Heilmittel freistellen zu lassen. Vorraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass sie im Jahr zuvor 1 % Ihres Jahres-Familienbruttoeinkommens für die Behandlung derselben Krankheit aufgewendet haben.





3. Wie berechnet sich die Belastungsgrenze?

1. Schritt:

Ermitteln Sie das Gesamtbruttoeinkommen Ihrer Familie. Hierzu zählen alle in Ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder (Ehegatte, familienversicherte Kinder) und Lebenspartner.


2. Schritt:

Ermitteln Sie nun die Beiträge, um die Sie diese Summe reduzieren können. Hierfür gelten zur Zeit folgende Sätze:

je 2001 2002
1. Angehörigen 8.064,00 DM 8.255,56 DM 4.221,00 €
jeden weiteren Angehörigen 5.379,00 DM 5.503,71 DM 2.814,00 €



3. Ermittlung des Prozentwertes:

Belastungsgrenze für eine teilweise Befreiung 2 %
Belastungsgrenze für die Befreiung chronisch Kranker 1 %



Beispielrechnung

 
    Einkommen des Versicherten 25.000,- €
 + Einkommen des Ehegatten 8.000,- €
 + Einkommen beider Kinder 0,- €
  Zwischensumme 33.000,- €
   
 - Abschlag für Ehegatten 4.221,00 €
 - Abschlag für 1. Kind 2.814,00 €
 - Abschlag für 1. Kind 2.814,00 €
   Familienbruttoeinkommen 23.151,00 €
   
   Belastungsgrenze 2 % 463,02 €
   Belastungsgrenze 1 % 231,51 €



Erfüllen Sie die Vorraussetzung für einen vollständige Befreiung, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Ausweis. Diesen müssen Sie beim Kauf von Medikamenten in Ihrer Apotheke vorzeigen, um keine Zuzahlung leisten zu müssen!

Sollten Sie eine Teil-Befreiung erreichen, erstattet Ihnen Ihre Krankenkasse am Jahresende den zuviel bezahlen Betrag. Hierzu müssen Sie der Krankenkasse Ihre Zuzahlungsbelege und einen Einkommenssteuernachweis vorlegen. Eine Hilfe hierbei ist die von der Oberen Apotheke am Günzburger Markt angebotenen Kundencard. Legen Sie beim Kauf von Medikamenten Ihre persönliche Kundenkarte vor, erhalten Sie von uns am Jahresende automatisch eine Aufstellung aller angefallenen Kosten. Das mühselige Sammeln von Kaufbelegen von Medikamenten entfällt somit so für sie. Sollten sie durch chronischer Erkrankung oft auf Medikamente angewiesen sein und eine hohe Belastung erreichen, erstattet Ihnen Ihre Kasse in der Regel die Beträge auch in kürzeren Abständen wie z.B. pro Monat oder Quartal.



Wo bekomme ich den Ausweis für die Zuzahlungsbefreiung?

Zuständig für Ihren Antrag ist die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Diese prüft Ihren Anspruch und berät sie bei noch offenen Fragen.





Unsere Kundencard hilft Ihnen!

Mit Ihrer persönlichen – und selbstverständlich völlig kostenlosen – Kundenkarte der Oberen Apotheke am Günzburger Markt kann das Sammeln von Belegen unproblematisch von uns übernommen werden. Welche weiteren Vorteile diese Kundenkarte für Sie hat und wie Sie sie erhalten, erfahren Sie hier. Reservieren Sie sich noch heute Ihr persönliches Exemplar!

 



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